WPE Statuten
1. Name, Sitz & Zweck des Vereins
Unter dem Namen WPE - WILD PLANET ECOPROJECT SCHWEIZ besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein in der Schweiz.
1.2. Sitz des Vereins
Der Sitz des Vereins ist am Ort der Geschäftsstelle.
WPE - WILD PLANET ECOPROJECT, Alte Landstrasse 370, Männedorf, 8708, Schweiz
1.3. Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die aktive Förderung des Natur- und Tierschutzes und der Erhalt des Lebensraumes wilder Tiere.
1.3.1. Die Erhaltung der Tier-und Pflanzenwelt und seiner Umwelt. Programme um zu verhindern, dass die Zerstörung und schädliche kommerzielle Ausbeutung der wildlebenden Tiere und Pflanzenarten fortschreitet. Die Erhaltung der Tier-und Pflanzenwelt und einer intakten Umwelt und deren natürlichen Gegebenheiten zu fördern.
1.3.2. Unterstützung und Schutz der Natur- und Nationalparks in all seinen Formen, wie Landschaft, Boden, Wasser, Flora, Fauna, und marinen Lebensräumen.
1.3.3. Aktive Zusammenarbeit und Unterstützung anderer internationaler Organisationen im Interesse der Erhaltung der Natur. Unterstützung für das Studium und die Forschung in Bezug auf Tier-und Pflanzenwelt und Lebensraum.
1.3.4. Kooperationen mit dem Staat und öffentlichen Einrichtungen im Interesse der Erhaltung der Natur und Tierwelt, im speziellen zur Erhaltung bestehender Naturschutzgebiete und Nationalparks und zur Schaffung neuer Naturschutzgebiete und Nationalparks und Unterstützung in ihrer Verwaltung.
1.3.5. Einrichtung privater Naturschutzgebiete und Tierpflegestationen bzw. Tier-Waisenhäusern.
1.3.6. Die Öffentlichkeit über die Bedeutung der Tier-und Pflanzenwelt und die Erhaltung der Natur und der damit einhergehenden Probleme aufzuklären und zu informieren.
1.3.7. Zur Aufklärung lokaler Schüler, Landwirte und aller Menschen in Gegenden in denen wilde Tiere vorkommen bzw. einer schützenswerten Natur beizutragen. Die Menschen über Öko - Tourismus und Tierwelt, sowie das friedliche zusammenleben mit den wilden Tieren aufzuklären.
1.3.8. Lösungen zu finden um bedrohte Tier-und Pflanzenwelt zu retten und zur Erhaltung bedrohter Arten beizutragen.
1.3.9. Bestimmung der greifbaren Mittel und Vorteile zu steuergeschützten Absichten des Körpers begünstigt, und imaginär und nötigenfalls materielle Unterstützung, um die steuergeschützten Zwecke des Natur-Schutzes zu erfüllen.
1.3.10. Um diese grundgesetzlichen Absichten zu erreichen, sollen passende Mittel durch Zuteilungen der Beiträge/Kosten, Spenden und andere Vorteile angenommen werden.
1.3.11. Der Verein verfolgt exklusiv und direkt gemeinnützige Zwecke im Sinne des Paragraphen "Steuergeschützte Zwecke" des Fiskalischen Codes in seiner gültigen Version beziehungsweise in dieser Reihenfolge.
1.3.12. Der Verein ist uneigennützig aktiv. Es werden keine egoistischen Wirtschaftszwecke verfolgt. WPE verfolgt öffentliche und gemeinnürtzige Ziele und ist politisch und konfessional neutral.
1.3.13. Mittel des Vereins können nur zu grundgesetzlichen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine finanziellen Vorteile aus den Mitteln des Vereins. Aktiv tätige Mitglieder erhalten unter Umständen eine Aufwandsentschädigung, die das Ausführen der Projekte ermöglicht.
1.3.14. Keine Person kann durch Ausgaben, wie zu hohe Spesen oder Gehälter, unterstützt werden, die den Absichten des Vereins wiedersprechen.
2. Mitgliedschaft
2.1. Mitglieder
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt.
Dem Verein gehören an:
a) Komiteemitglieder: natürliche Personen mit Stimmrecht und Beitragspflicht. Sie arbeiten aktiv an der Verwirklichung des Vereinszweckes mit.
b) Fördermitglieder: Mitglieder mit Informationsanspruch und Beitragspflicht.
c) Ehrenmitglieder: Persönlichkeiten, die sich um die Ziele von WPE besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Komiteemitglieder und sind von der Beitragspflicht ausgeschlossen. Ehrenmitglieder sind berechtigt an allen Vereinssitzungen teilzunehmen.
d) Mitglieder des Kameruner Lehrer und Studenten Netzwerkes haben kein Stimmrecht und sind vom Beitrag befreit.
2.2. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Mitglieder haben das Recht bei allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Darüberhinaus haben sie das Recht Petitionen an das Komitee zu stellen. Die Mitglieder sind angehalten die Ziele und Zwecke des Vereins in der Öffentlichkeit zu repräsentieren.
2.3. Aufnahme als Mitglied
a) Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Komitee-Ausschuss und wird durch das Komitee an dessen nächster Versammlung bestätigt. Die Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Anmeldung zuhänden der Geschäftsstelle und durch Einzahlung des Fördermitgliedschaftsbeitrags. Ein Mitglied kann nach Anhörung jederzeit durch das Komitee ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden.
b) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Komitee-Ausschusses oder Mitglieder vom Komitee ernannt.
2.4. Austritt und Erlöschen der Mitgliedschaft
Der Austritt ist jederzeit möglich. Er ist der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn die Beiträge während zwei Jahren nicht bezahlt worden sind.
Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus einem wichtigen Grund kann erfolgen falls bekannt wird, dass das Mitglied in ernstzunehmender Weise die Ziele, die Regulierungen, den Zweck oder die Interessen des Vereins verletzt. Der Ausschuss entscheidet über den Ausschluss eines Mitgliedes durch die einfache Mehrheit der Stimme. Vor dem Ausschluss vom Verein muss dem Mitglied die Gelegenheit gegeben werden, sich innerhalb eines Termins von 2 Wochen bezüglich der Vorwürfe zu äussern.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft, erlischen alle Ansprüche, die aus der Mitgliedschaft entstehen. Ein Zurückerstatten von Beiträgen, Spenden oder andere Leistungszahlungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins zu bestehenden Beitragsansprüchen bleibt davon unberührt.
3. Mitgliederbeiträge
WPE Schweiz erhebt Beiträge von den Komitee- und den Fördermitgliedern. Die Höhe der Beiträge wird vom Komitee festgelegt und beträgt zur Zeit 60,00 Euro im Jahr. Es beschliesst gegebenenfalls über Beitragsbefreiungen.
Bei Ein- oder Austritten im Laufe des Jahres ist der volle Mitgliedsbeitrag für das angebrochene Jahr zu entrichten.
4. Organe
Die Organe des Vereins sind:
a. Das Komitee bestehend aus Mitgliedern
b. Der Komitee-Ausschuss
c. Die Geschäftsstelle
d. Die Revisionsstelle
5. Das Komitee
5.1. Zusammensetzung und Befugnisse
Das Komitee ist das oberste Vereinsorgan und sorgt für die Wahrung des Vereinszweckes. Es besteht aus der Versammlung der Komiteemitglieder und hat folgende Befugnisse:
- Entgegennahme des Jahresberichts
- Genehmigung der Jahresrechnung
- Entgegennahme und Abnahme des Berichts der Revisionsstelle
- Erteilung der Entlastung an den Komitee-Ausschuss und die Geschäftsstelle
- Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten
- Wahl der Mitglieder des Komitee-Ausschusses
- Ernennung der Ehrenmitglieder
- Bestätigung der Aufnahme neuer Komiteemitglieder und Ausschluss von Komiteemitgliedern
- Wahl der Revisionsstelle
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Festsetzung der Entschädigung der Organe
- Abänderung oder Ergänzung der Statuten
- Auflösung des Vereins
5.2. Versammlungen
Das Komitee versammelt sich auf Einladung der Präsidentin bzw. des Präsidenten mindestens einmal jährlich innerhalb von vier Monaten seit Abschluss des Geschäftsjahres. Die Präsidentin bzw. der Präsident leitet diese ordentliche Versammlung und kann bei Bedarf weitere Versammlungen einberufen. Im Verhinderungsfall wird sie oder er durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten vertreten.
Die Beschlüsse werden in offener Abstimmung und mit einfacher Mehrheit gefasst sowie protokolliert. Die oder der Vorsitzende hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Für Statutenänderungen sowie die Vereinsauflösung ist eine Zweidrittelmehrheit der Stimmenden erforderlich.
6. Der Komitee-Ausschuss
6.1. Der Komitee-Ausschuss besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, die aus dem Kreis des Komitees für zwei Jahre gewählt werden. Die Präsidentin bzw. der Präsident gehört ihm von Amtes wegen an und führt den Vorsitz. Die Wiederwahl ist möglich.
6.2. Der Komitee-Ausschuss bestimmt eine Vizepräsidentin bzw. einen Vizepräsidenten und konstituiert sich im Übrigen selbst. Er erlässt eine Geschäfts- und Kompetenzordnung sowie eineSpesenregelung.
6.3. Der Komitee-Ausschuss ist zuständig für sämtliche Belange des Vereins, soweit sie nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. Er wählt und beaufsichtigt insbesondere die Geschäftsstelle und legt deren Pflichten und Befugnisse fest. Er sorgt für die angemessene Information der Fördermitglieder.
6.4. Die Präsidentin bzw. der Präsident und die Komitee-Ausschussmitglieder können für ihre Tätigkeit entschädigt werden. Die Höhe dieser Entschädigung wird vom Komitee festgelegt.
7. Die Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle wird durch den Komitee-Ausschuss ernannt und beaufsichtigt. Sie führt die laufenden Geschäfte gemäss den vom Komitee-Ausschuss festgelegten Befugnissen.
8. Die Revisionsstelle
Das Komitee wählt für die Dauer von zwei Jahren die Revisionsstelle. Die Wiederwahl ist möglich. Die Revisionsstelle prüft die Buchhaltung auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit; sie verfasst darüber jährlich einen schriftlichen Bericht zuhanden der ordentlichen Versammlung des Komitees. Sie kann während des Jahres Stichproben in der Buchhaltung vornehmen.
9. Geschäftsjahr und Vereinsmittel
9.1. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
9.2. Vereinsmittel
Die finanziellen Aufwendungen des Vereins sind zu decken aus
a. den Mitgliederbeiträgen;
b. Spenden und anderen Zuwendungen Dritter;
c. Einkünften aus Mittelbeschaffungsaktionen;
d. allfälligen Beiträgen der öffentlichen Hand;
e. dem Vermögensertrag. Der Komitee-Ausschuss budgetiert jährlich die Ein- und Ausgaben des Vereins.
10. Haftung und Zeichnungsberechtigung
Für die finanziellen Verbindlichkeiten haftet nur das Vermögen des Vereins. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Der Komitee-Ausschuss regelt die Zeichnungsberechtigung
11. Auflösung
11.1. Beschluss
Für die Auflösung des Vereins ist der Beschluss des Komitees mit einem qualifizierten Mehr von 2/3 der Stimmenden erforderlich.
11.2. Liquidation
Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, erfolgt die Liquidation durch den Komitee-Ausschuss. Ein allfälliger Überschuss wird zugunsten von Projekten an das WPE-Headquarter überwiesen. Eine Verteilung an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
12. Schluss- und Übergangsbestimmungen
12.1. Diese Statuten besitzen Gültigkeit seit dem 01.04.2008. Sie sind von der Mitgliederversammlung am 01.04.2008 beschlossen und in Kraft gesetzt worden.
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